Zivilprozess
Bei einem Zivilprozess erfolgt die Anklage nicht durch den Staatsanwalt sondern durch einen Kläger. Die beiden Parteien des Zivilprozesses werden deshalb auch Kläger und Beklagter genannt. Beide Parteien müssen dabei rechtsfähig sein. In einem Zivilprozess werden immer Zivilverfahren verhandelt. Der Zivilprozess beginnt mit dem Erkenntnisverfahren. Hier entscheidet das Gericht auf Grundlage des materiellen Rechts. Anschließend folgt das Vollstreckungsverfahren. Hier wird die gefällte Entscheidung durchgesetzt. Dem Kläger ist es während eines Zivilprozesses gestattet, eine Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird aber nur genehmigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die nötige Voraussetzung mit sich bringen und der Kläger Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger erhebt die Klage gegenüber einem Beklagten. Die Klageschrift muss meist in schriftlicher Form vom Kläger beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Bevor man dies tut, sollte aber stets ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Hier sollte man versuchen sich mit dem Beklagten außergerichtlich zu einigen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, dann kann man die Klageschrift beim Amtsgericht einreichen. Einer mündlichen Verhandlung geht meist ein schriftliches Verfahren voran. Damit soll bereits eine Einigung erzielt werden. Ist eine Einigung nicht möglich, folgt die mündliche Verhandlung in der beide Parteien angehört werden. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung muss der Kläger jedoch meist einen Teil der Gerichtskosten zahlen.

In erster Linie richtet sich das Gericht nach den Aussagen der Parteien und versucht sich auf diese zu stützen. Nur wenn dies nicht möglich ist und keine Entscheidung erfolgen kann, können Beweismittel erhoben werden. Erst dann wird ein entsprechendes Urteil verkündet. Geht keine Revision ein, dann ist das Urteil rechtskräftig.