Die Vollstreckung wird zwischen dem Zivil- und dem Strafrecht unterschieden.
Im zivilrechtlichen Sinne ist mit Vollstreckung die Zwangsvollstreckung gemeint. Bei einer Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger mit Hilfe staatlicher Gewalt einen Anspruch gegenüber einem Schuldner geltend machen. Im strafrechtlichen Sinne versteht man unter Vollstreckung die Strafvollstreckung. Die Strafvollstreckung ist die Vollstreckung eines Urteiles. Mit der Vollstreckung eines Urteiles wird die Strafe erzwungen. Wird das Urteil rechtskräftig, dann muss der Angeklagte die Strafe akzeptieren und notgedrungen hinnehmen. Die Art, der Umfang und die Dauer der jeweiligen Strafe werden durch ein Vollstreckungsverfahren überwacht. Etwaige Strafen sind zum Beispiel Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder Bewährungsstrafen. Bei einer Freiheitsstrafe gehören auch die Verhaftung und der damit folgende Haftantritt zur Strafvollstreckung. Auch die „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ sind ein Teil der Strafvollstreckung. Solch eine Maßregel wäre beispielsweise die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung. Das Urteil würde hier lauten „lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung“. In Deutschland bedeutet „lebenslang“ mindestens 15 Jahre. Grundsätzlich für die Durchführung der Strafvollstreckung ist die Justizverwaltung. Kontrolliert werden sie dabei von den Strafvollstreckungskammern. Diese überwachen die Strafvollstreckung und den Strafvollzug. Eine andere Art der Vollstreckung ist die Verwaltungsvollstreckung. Die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsaktes wird als Verwaltungsvollstreckung bezeichnet.
Der Verwaltungsakt wird bei Einzelfällen vollstreckt und bedarf einer einseitigen Regelung durch ein staatliches Organ. Unter anderem tritt dies ein, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Auch kann es sich um die Vollstreckung von Geldforderungen handeln. Dies erfolgt im Rahmen eines Betreibungsverfahrens. Hier handelt es sich aber nur um öffentliche Geldforderungen, beispielsweise Bußgelder oder Steuerschulden.
