Verjährung
Eine Verjährung kommt durch den Ablauf einer bestimmten Frist zustande.


Ist eine Verjährung im Sinne des Zivilrechtes zustande gekommen, dann geht damit auch die Möglichkeit verloren, einen bestimmten Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt eine Verjährung dagegen zur Löschung des Anspruches. Auch im Strafrecht kann eine Verjährung auftreten. Ist dies der Fall, kann die Straftat nicht mehr verfolgt werden. Die Regelverjährung im Zivilrecht beträgt drei Jahre. Dies ist in den §§ 194 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Jedoch trifft dies in allen Fällen zu. Änderungen gibt es beispielsweise im Mietvertrag, Werkvertrag, bei Rechten an einem Grundstück oder erbrechtlichen Ansprüchen. Die Verjährungsfrist bei Mietverträgen beträgt sechs Monate, bei Werkverträgen sind es bei Bauwerken fünf Jahre, bei Werksdienstleistungen zwei Jahre. Die Rechte an einem Grundstück verjähren erst nach 10 Jahren und der Anspruch auf ein Erbe verjährt erst nach 30 Jahren. Der Beginn der Verjährung beginnt nicht mit Tag des Anspruches, sondern wird nach hinten verlegt. Der Verjährungsbeginn ist meist der 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Aber auch hier gibt es wieder abweichende Änderungen. Der Ablauf der Verjährung kann verhindert werden, beispielsweise durch eine Hemmung. Bei einer Hemmung wird die Verjährung angehalten und läuft danach mit der restlichen Frist weiter. Das Ende der Frist und Beginn der Verjährung wird somit nach hinten verschoben. Mit Einsetzen der Verjährung hat man keinerlei Ansprüche mehr, eine bestimmte Sache durchzusetzen.

Der Schuldner erhält bei einer Verjährung ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht. Dies bekommt er aber nicht automatisch, sondern muss vom Schuldner vorm Gericht oder Amt geltend gemacht werden.