Schuldnerverzeichnis
Das Schuldnerverzeichnis wird auch umgangssprachlich als „Schwarze Liste“ bezeichnet. Die Bestimmungen hierfür sind im § 915 der Zivilprozessordnung zu finden.

Im Schuldnerverzeichnis werden alle Schuldner eingetragen, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, ob nun freiwillig oder unfreiwillig. Aber auch wer sich bisher geweigert und deshalb in einer Haftanstalt untergebracht ist, wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Verzeichnis. Jedem wird ein Einblick in das Schuldnerverzeichnis gewährt, aber nur dann, wenn er entsprechend nachweisen kann, dass die eingesehenen Daten benötigt werden. Gründe dafür könnten beispielsweise eine Zwangsvollstreckung oder die Verfolgung einer Straftat sein. Das Schuldnerverzeichnis wird aber auch dann eingesehen, wenn es darum geht eine mögliche öffentliche Leistung zu prüfen. Die Daten im Schuldnerverzeichnis bleiben nicht für immer gespeichert, sondern werden meist drei Jahre nach der Haftanordnung oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gelöscht. Über einmal gelöschte Daten kann auch keine Auskunft mehr gegeben werden. Eine vorzeitige Löschung findet dann statt, wenn der Gläubiger entsprechend befriedigt wurde, also alle offenen Forderungen beglichen wurden. Wer neue Kredit- oder Ratenverträge abschließt, deren Zahlungen nicht nachkommt und im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, macht sich wegen Betruges strafbar. Der Betrug liegt hier in der Vortäuschung einer Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Gläubiger. Mit der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner schließlich vorher bekannt gegeben, dass er kein entsprechendes Vermögen besitzt.

Die eidesstattlichen Versicherungen haben in den letzten 10 Jahren stark zugenommen, der Grund hierfür sind immer größere und mehr werdende Verschuldungen von Privatleuten. Somit hat auch die Liste des Schuldnerverzeichnisses stets zugenommen.