Den Begriff Revision hört man häufig im Zusammenhang mit Gerichtsurteilen. Hier ist meist die Rede davon, dass eine Partei in Revision gegangen ist. Das heißt also, dass die Partei die Revision anmeldet, nicht mit dem gesprochenen Urteil zufrieden ist.
Die Revision ist also ein Rechtsmittel gegen Urteile, welches im deutschen Recht verankert ist. Eine Revision darf sich aber nicht auf neue Tatsachen beziehen. Sie bezieht sich einzig und allein auf unterlaufene Rechtsfehler, also auf Verletzungen von Rechtsgrundlagen. Die Revision ist daher nicht mit der Berufung zu verwechseln. Die Berufung bezieht sich auf neue Beweismittel und somit auf neue Tatsachen. In besonderen Umständen und unter besonderen Voraussetzungen können jedoch auch bei einer Revision neue Beweismittel vorgelegt werden. Statthaft ist die Revision bei erstgesprochenen Urteilen, aber auch bei Berufungsurteilen. Eine Revision kann im Zivilrecht als auch im Strafrecht eingelegt werden. Außerdem wird sie auch beim Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht erhoben. Im Zivilprozess kann man zwar Revision einlegen, sie wird jedoch nicht ohne weiteres genehmigt. Die Revision muss erst durch das Berufungsgericht geprüft und zugelassen werden. Wird die Revision abgelehnt, dann kann eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gerichtet werden. Dieser prüft den Vorgang dann erneut. Im strafrechtlichen Prozess wird eine Revision zwar eher anerkannt, aber auch hier prüft das Revisionsgericht auch nur die rechtlichen Grundlagen des Urteils. Kann kein Rechtsfehler festgestellt werden, wird die Revision abgewiesen.
Die Revision ist innerhalb einer Woche stets an das Gericht zu richten, wo das Urteil gefällt wurde. Ebenfalls bedarf sie einer Schriftform.
