Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn einkommensschwache Personen die Prozesskosten im Zuge eines Gerichtsverfahrens nicht zahlen können. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich dabei um Kläger oder Beklagten handelt.

Grundsätzlich kann jeder Partei die Prozesskostenhilfe gewährt werden. Geregelt wird dies im § 114 der Zivilprozessordnung. Beantragt wird die Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht. Im Antrag müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden. Außerdem werden die Erfolgschancen des Prozesses überprüft. Nur wenn die Aussicht auf Erfolg ausreichend ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse den Voraussetzungen entsprechen, wird die Prozesskostenhilfe gewährt. Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, dann zahlt die Staatskasse den vollen Umfang der anfallenden Prozesskosten inklusive der eigenen Anwaltskosten, aber nur wenn der Prozess verloren wird. Gewinnt der Antragsteller den Prozess, dann müssen die Prozesskosten vom Prozessgegner, gemäß Anspruch übernommen werden. In diesem Falle zahlt die Staatskasse nicht. Außerdem müssen die Anwaltskosten der anderen Partei vollständig vom Antragsteller übernommen werden, auch wenn der Prozess verloren wird. Auch nach Ende des Prozesses kann die Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb von vier Jahren überprüft bzw. überdacht werden. Hier werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut überprüft. Wird eine deutliche Verbesserung festgestellt, dann kann das Gericht die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe anordnen. Auch eine entsprechende Ratenzahlung kann angeordnet werden. Die Bestimmungen hierfür sind im § 120 der ZPO geregelt.

Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an sich, verlangt das Gericht keine Kosten. Wird jedoch ein Anwalt damit beauftragt, die Prozesskostenhilfe zu beantragen, dann müssen diese Kosten vom Antragsteller selbst getragen werden. Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.