Offenbarungseid
Der Offenbarungseid ist ein veralteter Begriff für eidesstattliche Versicherung. Der Offenbarungseid wurde vom Schuldner geleistet und bis zum 27. Juni 1970 üblich.

Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid jedoch gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt. Die eidesstattliche Versicherung muss meist im Rahmen einer Zwangsvollstreckung vom Schuldner abgegeben werden. Abgenommen wird die eidesstattliche Versicherung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der Schuldner muss eine Vermögenssituation korrekt und klar darstellen. Verweigert er die eidesstattliche Versicherung oder legt absichtlich falsche Werte dar, macht sich der Schuldner strafbar. Bei einer Verweigerung wird oftmals ein Haftbefehl erlassen, der jedoch in den meisten Fällen dazu führt, dass der Schuldner doch noch einer eidesstattlichen Versicherung nachkommt. Hier genügt also meist die Drohung eines Haftbefehls. Kommt der Schuldner seiner Pflicht trotzdem nicht nach, kann eine sechsmonatige Haft angeordnet werden. Gibt der Schuldner innerhalb der Haft seine eidesstattliche Versicherung ab, dann ist die Haft mit sofortiger Wirkung zu beenden, genauso wenn der Schuldner seinen Zahlungen nachkommt und die Forderung begleicht. Durch die Vermögensoffenbarung des Schuldners wird es den Gläubigern möglich, sich einen Überblick über die aktuelle Schulden- und Vermögenssituation zu informieren. Nur so können die Gläubiger abschätzen, ob sie mit einer eventuellen Vollstreckung Erfolg hätten.

Eine eidesstattliche Versicherung kann außerdem auch dann erfolgen, wenn der Schuldner der Verpflichtung nicht nachkommt, eine bestimmte Auskunft zu erteilen. Somit kommt der Schuldner einer Rechenschaftspflicht nicht nach und wird mit Hilfe der eidesstattlichen Versicherung zur Wahrheit gezwungen. Diese Art nennt man eidesstattliche Versicherung zur Rechenschaftslegung. Die absichtliche Falschdarlegung ist auch hier wieder strafbar.