Kontenpfändung
Bei einer Kontenpfändung wird das Konto des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher beschlagnahmt.

Eine Kontenpfändung erfolgt immer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, die von einem Gläubiger beantragt wurde. Die jeweilige Bank oder das Kreditinstitut tritt bei einer Zwangsvollstreckung als Drittschuldner auf. Gepfändet dürfen Girokonten, aber auch Spar- oder Tagesgeldkonten. Die Kontopfändung unterliegt dem Gesetz des Kontopfändungsschutzes, das heißt die Konten müssen eine gewisse Deckungsgrundlage aufweisen. Erhält eine Bank oder ein Kreditinstitut als Drittschuldner die Anweisung zur Kontopfändung, dann muss diese innerhalb von 14 Tagen dem Gläubiger Auskunft darüber geben ob das Konto gepfändet werden kann und in welcher Höhe die Pfändung erfolgen kann. Die Kontopfändung kann in zwei Formen erfolgen. Einmal die Pfändung aufgrund eines Überweisungsbeschlusses und zum anderen die Pfändung aufgrund einer Einziehungsverfügung. Sind die Voraussetzungen für eine Kontopfändung erfüllt, dann darf die Pfändung dennoch nicht sofort erfolgen, sondern erst vier Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides. Dies dient dem Schutze des Schuldners, der in dieser Zeit die Möglichkeit hat, die Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen zu beantragen. Außerdem darf der Drittschuldner keine Gebühren verlangen, auch wenn durch die Pfändung ein erheblicher Arbeitsaufwand entsteht. Das Konto darf nur soweit gepfändet werden, das die Sicherung des Existenzminimums gewährleistet ist. Auch Sozialleistungen sind unpfändbar, dazu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld usw.

Wurde die ausstehende Forderung durch die Pfändung vollständig ausgeglichen oder die Pfändung vom Gericht aufgehoben, dann gilt die Kontopfändung als beendet. Außerdem wird sie auch dann beendet, wenn man sich gütig mit dem Gläubiger einigen und beispielsweise eine Ratenzahlung vereinbaren konnte.