Eine Person die jemanden anderes verklagt, nennt man Kläger oder Klägerin. Der Ausdruck von Kläger und Beklagten wird unter anderem im Zivilprozess verwendet, aber auch bei den Verfahren von Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten.
Dem Kläger steht es frei sich anwaltlich vertreten zu lassen. In einem Strafverfahren wird die Anklage in der Regel durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Wenn diese eine Klage ablehnt, dann kann die Person selbst Klage erheben. Trifft dies zu, wird dieser als Privatkläger bezeichnet. Kläger und Beklagter bilden bei einem Rechtsstreit die jeweiligen Parteien. Eine Partei kann aber nur jemand bilden, der Parteifähig ist. Parteifähig heißt, der Kläger oder auch der Beklagte müssen rechtsfähig sein. Dies wird im § 50 der Zivilprozessordnung, kurz ZPO geregelt. Zu Beginn eines Prozesses hat der Kläger die Möglichkeit auf seine Klage zu verzichten. Dies könnte unter anderem dann eintreten, wenn der Beklagte den Anspruch des Klägers anerkennt. In solch einem Fall muss der Kläger für sämtliche Prozesskosten aufkommen. Auch hat der Kläger das Recht seine Klage zurückzunehmen. Dies ist im § 269 der ZPO geregelt. Eine Rücknahme der Klage ist aber nur möglich wenn der Prozess noch nicht begonnen hat und der Beklagte sich noch nicht zur Sache geäußert hat. Entscheidet sich der Kläger für eine Rücknahme der Klage, dann muss er bereits angefallene Kosten selbst tragen.
Während eines Prozesses kann es außerdem möglich sein, dass der Kläger sich außergerichtlich mit dem Beklagten einigt. Dies gilt als beiderseitige Erledigungserklärung. Über eventuell anfallende Kosten in solch einem Fall, entscheidet das Gericht.
