Hemmung
Im Allgemeinen bezeichnet man als Hemmung eine Verlangsamung eines Vorgangs, welche absichtlich oder auch unabsichtlich herbeigeführt wurde.

Auch in der Rechtswissenschaft gibt es eine Bezeichnung für Hemmung. Hier wird das Weiterlaufen einer Frist durch so genannte Hemmungsgründe verhindert. Hemmungsgründe sind unter anderem das Geltendmachen von Ansprüchen, dazu gehört zum Beispiel eine Mängelrüge vom Käufer am Werkvertrag oder auch verschiedene Rechtsverfolgungen wie das Zustellen eines Mahnbescheides oder eine Klageerhebung. Solange eine Hemmung anhält, ist die Verjährung unterbrochen. Erst mit Aufhebung der Hemmung läuft die Frist weiter. Kommt die Hemmung durch eine Rechtsverfolgung zustande, dann wird diese erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung wieder aufgehoben. Die Regelungen hierfür sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter dem § 209 ersichtlich. Das Zustellen einer außergerichtlichen Mahnung ist dagegen kein gesetzlicher Hemmungsgrund, auch wenn dies oftmals angenommen wird. Durch eine außergerichtliche Mahnung wird die Verjährungsfrist somit nicht unterbrochen. Eine besondere Form der Hemmung ist die Ablaufhemmung. Bei der Ablaufhemmung wird die Verjährung um einen bestimmten Zeitraum verschoben. Die Verjährung beginnt also erst mit dem Ablauf des Zeitraumes und wird somit nach hinten verlegt. Die Verschiebung der Verjährungsfrist dient in der Regel dem Schutz des Gläubigers. Ein Grund für eine Ablaufhemmung ist zum Beispiel eine nicht volle Geschäftsfähigkeit des Gläubigers. Die Gründe für eine Ablaufhemmung sind in den §§ 210 und 211 des BGB geregelt.

Auch im Strafrecht gibt es eine Art der Hemmung. Im deutschen Strafrecht ist der Begriff "Ruhens der Verjährung" mit der Hemmung gleichzusetzen, der im Wesentlichen dem gleichen entspricht wie eine zivilrechtliche Hemmung.