Ein Haftbefehl ist eine Anordnung eines Gerichtes oder eines anderen staatlichen Organs. Erhält eine Person diese Anordnung, muss er sich unverzüglich in Haft begeben.
Das Grundgesetz sieht vor, dass eine Freiheitsentziehung die einen Tag übersteigt, nur durch einen Richter angeordnet werden darf. In Deutschland gibt es mehrere Arten von Haftbefehlen. Der gängigste und wichtigste ist der Untersuchungshaftbefehl. Wird dieser ausgesprochen, muss sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft begeben, noch bevor der eigentliche Prozess begonnen hat. Befindet sich eine Person in Untersuchungshaft, dann muss innerhalb von sechs Monaten die Hauptverhandlung beginnen. Eine andere Art ist der Vollstreckungshaftbefehl. Der Vollstreckungshaftbefehl ist in Deutschland der einzige Haftbefehl der auch von der Staatsanwaltschaft erlassen werden kann. Der Vollstreckungshaftbefehl kann zum Beispiel erlassen werden, wenn eine Person der angeordneten Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit nicht nachkommt. Im Zivilprozessrecht gibt es ebenfalls einen Haftbefehl. Dieser lautet „Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung“. Die Voraussetzung hierfür ist die erfolglose Zwangsvollstreckung und die grundlose Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner. Dem Gläubiger steht es außerdem frei, zum zweiten Mal einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, der dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abnimmt. Weigert sich der Schuldner erneut, darf der Gerichtsvollzieher in verhaften und in einer entsprechenden Haftanstalt unterbringen. In der Praxis tritt dieser Fall jedoch sehr selten auf. Die meisten Schuldner geben die eidesstattliche Versicherung spätestens mit der Drohung von Haft ab.
Die Regelungen für die meisten Haftarten sind in der Strafprozessordnung niedergeschrieben. Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist in der Zivilprozessordnung geregelt.
