Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken. Im Grundbuch sind alle Eigentumsverhältnisse von den einzelnen Grundstücken erfasst, inklusive den einzelnen Rechten und Lasten.
Da das Grundbuch einen öffentlichen Charakter hat, kann es von jedem eingesehen werden. Bereits ein der Antike begann man mit der Aufzeichnung von Grundstücken. Im Mittelalter wurden Grundstückskäufe und -übereignungen erfasst. Diese Aufzeichnungen nannte man damals Urbar. Das älteste und bekannteste Urbar stammt von 1086. Hier ließ Wilhelm der Eroberer alle seine Grundstücke auflisten. Das Führen von Grundbüchern in der Neuzeit begann mit dem Dreißigjährigen Krieg. Damals traten verstärkt Unklarheiten über einzelne Grundstücke und deren Eigentümer auf und der Wunsch nach einem ordnungsgemäß geführten Grundbuch wuchs. In Deutschland sind die Regelungen zum Grundbuch im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Grundbuchordnung zu finden. In der Grundbuchordnung wird jedoch häufiger der Begriff Grundbuchblatt verwendet. Für die Erstellung eines Grundbuches gelten die Grundbuchprinzipien. Überwacht und verwaltet werden die Grundbücher in den einzelnen Amtsgerichten der verschiedenen Bezirke. Natürlich gibt es im heutigen Zeitalter auch in elektronisch geführtes Grundbuch. Dieses kann im Internet eingesehen werden. Im Grundbuch befindet sich ein Bestandesregister, welches sind in drei Teile gliedert. In der ersten Abteilung sind alle Eigentümer und auch Erbbauberechtigte aufgeführt. In der zweiten Abteilung werden alle Beschränkungen aufgeführt, dazu gehört zum Beispiel die Verfügungsbeschränkung über das Grundstück. In der dritten und letzten Abteilung sind alle Schulden aufgeführt, die auf dem Grundstück lasten. Dazu gehören also die Grundschuld und eventuelle Hypotheken.
Löschungen im Grundbuch werden nicht raus gestrichen, sondern rot markiert, welches einer Löschung entspricht.
