Gerichtsstand
In der allgemeinen Rechtssprache wird der Ort des zuständigen Gerichtes als Gerichtsstand bezeichnet. Die Zuständigkeit an sich wird nochmals in örtliche und sachliche Zuständigkeit unterteilt.

Die örtliche Zuständigkeit ist der Ort des Gerichtes und die sachliche Zuständigkeit ist die Art des Gerichtes. In Deutschland wird der Gerichtsstand im Zivilverfahrensrecht jedoch noch mal in drei Arten unterteilt. Diese sind der allgemeine Gerichtsstand, der besondere Gerichtsstand und der ausschließliche Gerichtsstand. Als allgemeiner Gerichtsstand wird beispielsweise der Wohnsitz einer Person bezeichnet, gegen die die Anklage gerichtet ist. Der allgemeine Gerichtsstand gilt aber nur, wenn kein anderer Gerichtsstand in Frage kommt. Der besondere Gerichtsstand ist ein gesetzlich vorgeschriebener Ort für einzelne Klagen. Welche dies sind ist in den §§ 20 bis 34 der Zivilen Prozessordnung geregelt. Ein besonderer Gerichtsstand kommt unter anderem bei Unterhaltsklagen in Frage. Hier ist der besondere Gerichtsstand immer der Wohnsitz des Klägers. Bei einigen Streitfällen ist ein ausschließlicher Gerichtsstand notwendig. Dieser gilt dann zwingend für das komplette Verfahren. Kommen mehrere ausschließliche Gerichtsstände in Frage, kann der Kläger entsprechend wählen. Eine besondere Form des Gerichtsstandes ist der fliegende Gerichtsstand. Hier kann der Kläger den Gerichtsstand frei wählen. Dies trifft aber nur dann zu, wenn es sich um Pressedelikte handelt. Die Klage richtet sich hier also gegen die Presse. Ein fliegender Gerichtsstand könnte zum Beispiel der Erscheinungsort des jeweiligen Dokumentes oder Schriftstückes sein.

Der Gerichtsstand kann sich somit im Deutschen Strafrecht aus vielen Orten ergeben. Unter anderem zählen dazu der Ort der Ergreifung, der Tatort, der Wohnort der beschuldigten Person oder der Erscheinungsort eines Presseartikels sein.