Fälligkeit
Eine Fälligkeit tritt dann ein, wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegenüber einem Schuldner geltend macht.

Laut Gesetz kann der Gläubiger die entsprechende Leistung sofort verlangen. Dies ist im § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die sofortige Fälligkeit tritt aber nur dann ein, wenn die Fälligkeit nicht anderweitig geregelt wird, beispielsweise in einem Vertrag. Erhält man beispielsweise eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen, dann tritt die Fälligkeit dann ein, wenn die 14 Tage rum sind. Vorher hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Er muss die Rechnung also nicht bereits am ersten Tag überweisen, sondern hat dafür 14 Tage Zeit. Tritt die Fälligkeit ein und der Schuldner begleicht jedoch die Forderung nicht, dann tritt automatisch der Verzug ein. Ab jetzt kann der Gläubiger die jeweilige Begleichung der Leistung anmahnen. Trifft bei dem Schuldner eine Mahnung vor Fälligkeit der Rechnung ein, dann ist die Mahnung nichtig und unwirksam. Die Fälligkeit ist somit Voraussetzung für eine Leistungsklage. Der § 271 des BGB besagt außerdem, dass der Schuldner die Leistung sofort bewirken kann. Überweist oder bezahlt ein Schuldner vor Ablauf der 14 Tage den Betrag, dann tritt die Fälligkeit gar nicht erst ein. Mit dem Tag der Fälligkeit beginnt außerdem die Verjährung. Außerdem darf der Gläubiger einen Anspruch nur dann geltend machen, wenn er selbst seine Leistung erfüllt hat. Die Fälligkeit setzt also die Leistungserbringung des Gläubigers voraus.

Wer sich als Privatperson Ärger ersparen möchte, sollte also seine Schulden spätestens mit Fälligkeit begleichen. Ist die Fälligkeit überschritten, kann der Gläubiger entsprechende Mahnkosten oder Verzugszinsen verlangen.