Die Erfüllung einer Sache kann natürlich viele Bedeutungen haben.
Grundsätzlich könnte man sagen, dass die Erfüllung einer Sache gleichzeitig die Löschung der Sache voraussetzt. Wird also ein Wunsch erfüllt, dann erlöscht dieser. Rein rechtlich gesehen, bezeichnet man als Erfüllung das Erlöschen eines Schuldverhältnisses. Beispielsweise erlischt das Schuldverhältnis eines Darlehens an dem Tag, an dem es vollständig zurückgezahlt wurde. Die Löschung ist also immer an eine Leistung geknüpft. Die Regelungen zur Erfüllung sind im § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Gesetzlich geregelt ist aber nur die Erfüllung im Sinne des Schuldrechtes. Somit bleiben beispielsweise der Erfüllungen von Forderungen völlig ungeregelt und führen deshalb oft zu Streitfällen. Hier kann niemand genau sagen, wann die Erfüllung im Einzelnen eintritt. Auch im Bankgeschäft gibt es viele Ungeklärtheiten. Durch eine Banküberweisung möchte man die Forderung eines Gläubigers begleichen. Wann jedoch die Forderung erlischt und somit erfüllt wird, ist nicht genau geregelt. Ob nun mit Abgabe der Überweisung oder mit Eingang des Geldes beim Bankkonto des Gläubigers. Vorherrschend bzw. angewandt wird aber meist die Theorie der tatsächlichen, also der realen Leistungsbewirkung. Die Erfüllung erfolgt also erst dann, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Im Falle der Banküberweisung bedeutet dies, dass die Forderung mit Eingang des Geldes auf dem Konto des Gläubigers erlischt und somit erfüllt wurde. Jeder Privatbürger kommt tagtäglich mit Erfüllungsgeschäften in Berührung.
Ein Erfüllungsgeschäft kommt mit Einigung und Übereignung einer Ware zustande. Wenn man beispielsweise etwas kauft, wird das Geschäft mit Bezahlung der Ware und Übergabe der Ware erfüllt.
