Eigentum
Das Eigentum wird umgangssprachlich oft mit dem Besitz gleichgesetzt, doch rein juristisch oder rechtlich gesehen ist dies falsch. Als Eigentum bezeichnet man die komplette Herrschaft über eine Sache.

In der Rechtsordnung ist dies das umfassendste Herrschaftsrecht überhaupt. Die bürgerlich rechtliche Definition ist im § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu finden. Der Eigentümer hat jederzeit das Recht, eine Sache von einem Besitzer zurückzufordern oder die Herausgabe der Sache zu verlangen, sofern der Besitzer nicht durch einen entsprechenden Vertrag geschützt wird. Bei Mietverträgen ist dies zum Beispiel der Fall. Hier ist der Mieter der Besitzer der Wohnung und wird durch den Mietvertrag geschützt. Der Eigentümer, also der Vermieter, kann nicht die Wohnung mit sofortiger Wirkung zurückverlangen, sondern muss sich an eine entsprechende Kündigungsfrist halten. Das Eigentum an sich gilt in vielen Verfassungen als Grundrecht und wird auch als solches geschützt, eine inhaltliche Bestimmung gibt es jedoch nicht. Erwerben kann man das Eigentum an einer Sache beispielsweise mit dem Kauf des jeweiligen Gutes. Würde also der Mieter der Wohnung die Wohnung kaufen, dann würde das Eigentum der Wohnung an ihn übergehen. Jeder hat das Recht auf Eigentum. Laut Artikel 17 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ ist Eigentum ein Menschenrecht. Von der bürgerlich rechtlichen Definition ist die verfassungsrechtliche Erklärung des Eigentums zu unterscheiden.

Die verfassungsrechtliche Definition ist im Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt. Diese sagt unter anderem aus, dass der Inhalt und die Schranken eines Eigentums durch das Gesetz geregelt werden. Zwar darf man mit seinem Privateigentum anstellen was man will, aber nur solange man keine Grundrechte verletzt.