Eine Eidesstattliche Versicherung gibt an, dass eine bestimmte Erklärung oder Aussage der Wahrheit entspricht.
Sie muss also von demjenigen abgegeben werden, der diese Erklärung ausgesprochen hat. Gibt man eine eidesstattliche Versicherung vor obwohl man weiß, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht, macht man sich nach § 156 des Strafgesetzbuches strafbar. Die Strafe beläuft sich auf eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Eine besonders hohe Bedeutung haben Eidesstattliche Versicherungen in der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung, der Abgabenordnung und in der Zivilprozessordnung. Auch wenn der Begriff an sich häufig bei Zwangsvollstreckungen Anwendung findet, ist der nicht zwangsweise darauf zu beziehen. Früher nannte man die Eidesstattliche Versicherung im Zuge von Zwangsvollstreckungen auch Offenbarungseid. Hierbei muss der Schuldner Angaben über seine finanzielle Situation machen, die bestem Wissen und Gewissen und somit der Wahrheit entsprechen. Am 27. Juni 1970 wurde der Offenbarungseid durch die Eidesstattliche Versicherung abgelöst. Zuständig für die Abnahme ist der jeweilige Gerichtsvollzieher. Schon wenn der Schuldner zu dem genannten Termin nicht erscheint, macht er sich strafbar und der Gerichtsvollzieher kann gegen den Schuldner Haftbefehl erlassen. Somit bleibt dem Schuldner gar nichts anderes übrig, als eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben, auch wenn er damit nicht einverstanden ist. Muss der Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung ablegen, dann sollte er wirklich nur die Wahrheit und nichts anderes als die Wahrheit sagen. Alles andere wäre unklug und könnte denjenigen nur zu einer Strafe verhelfen.
Neben der Zwangsvollstreckung wird die Eidesstattliche Versicherung auch beim Verwaltungsrecht angewendet. Hier geht es darum, dass die Aussage über Beweiszwecke stets der Wahrheit entspricht.
