Bürgschaft
Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge dazu, Verbindlichkeiten gegenüber eines Gläubiger zu begleichen, wenn der Hauptschuldner dazu nicht in der Lage ist.

Dabei wird nur der Bürge verpflichtet, der Gläubiger dagegen ist berechtigt etwas gegenüber dem Bürgen zu fordern. Die Bürgschaft ist deshalb ein einseitig verpflichtender Vertrag. Die Gläubiger sind meist Banken, die sich durch eine Bürgschaft entsprechend absichern. So findet die Bürgschaft beispielsweise bei der Finanzierung eines Autos Anwendung. Kann der Autokäufer keine ausreichenden finanziellen Nachweise erbringen, dann muss hier oftmals eine Bürgschaft vorgezeigt werden. Als Bürge kann jedoch nicht irgendjemand gewählt werden, sondern nur jemand der die nötigen finanziellen Mittel nachweisen kann. Ist dies nicht der Fall, dann wird dieser nicht als Bürge akzeptiert. Dies war jedoch nicht immer so. Erst mit einer neuen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, wurden solche Bürgschaften als sittenwidrig erklärt und dürfen somit nicht akzeptiert werden. In Deutschland sind die Regelungen über die Bürgschaft im § 765 und Folgende des Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Damit die Bürgschaft gültig ist, bedarf sie einiger besonderen Anforderungen und Formvorschriften. In erster Linie ist dies eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Bürgen. Hier ist unter anderem die Summe der Schuld, der Hauptschuldner und der Gläubiger aufzuführen. Eine mündliche oder eine anderweitige Einverständniserklärung des Bürgen ist demnach nicht zulässig und die Bürgschaft wäre somit nichtig. Hierfür gibt es jedoch eine Ausnahme.

Ist der Bürge gleichzeitig Vollkaufmann im Sinne des § 350 des Handels Gesetzbuch, dann darf dieser seine Einverständniserklärung auch mündlich formulieren. Die Bürgschaft ist somit auch dann rechtskräftig.