Der Besitz ist im Sachenrecht geregelt. Er bezeichnet die Herrschaft über eine Sache. Häufig wird auch der Eigentümer als Besitzer bezeichnet.
Juristisch gesehen ist dies jedoch nicht richtig. Der Besitzer einer Sache muss nicht immer der Eigentümer sein. Vor allem bei Mietsachen ist dies der Fall. Hat jemand beispielsweise eine Wohnung angemietet, dann ist er der Besitzer der Wohnung. Der Eigentümer der Wohnung bleibt jedoch der Vermieter selbst. Der Mieter ist also Besitzer und der Vermieter ist Eigentümer der Wohnung. Maßgebend für einen Besitz ist also die oben bezeichnete tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Die rechtliche Regelung des Besitzes ist im § 854, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu finden. Geht man alleine von der Definition des Begriffes aus, dann erwirbt zum Beispiel auch ein Dieb einen Besitz an einer Sache. Hat er einen Gegenstand gestohlen, dann hat er Herrschaft über diesen. Rein rechtlich gesehen, stimmt dies natürlich nicht. Hier erfolgte der Besitz gegen den Willen des Eigentümers. Wer also den eigentlichen und auch den restlichen Besitz an einer Sache erwerben will, dann muss dies mit Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Bei einer Wohnung wäre dies zum Beispiel der Mietvertrag.
Nur wenn man auch das Recht an einem Besitz hat, dann darf die Sache dem Besitzer nicht einfach wieder entzogen werden, auch wenn man der Eigentümer ist. Ein Ladeninhaber darf aber einem Dieb die geklaute Ware jederzeit wieder abnehmen bzw. entreißen. Der Dieb hat mit dem Diebstahl der Ware nicht automatisch das Recht auf den Besitz erworben.
