Die Bankauskunft ist eine allgemein gehaltene Mitteilung eines Kreditinstituts.
Diese Mitteilung kann beispielsweise Aussagen über das Zahlungsverhalten des Kunden, wirtschaftliche Verhältnisse oder des jeweiligen Geschäftes enthalten. Auch wenn die Mitteilung allgemein gehalten wird, unterliegt sie jedoch trotzdem strenger Formalitäten. Die Bankauskunft darf keine Angaben enthalten, die unter das Bankgeheimnis fallen. Dies wären zum Beispiel Auskünfte gegenüber Behörden. Allgemein sind dies Angaben die über die Geschäftsbeziehung oder Geschäftsverbindung hinausgehen. Angaben die unter das Bankgeheimnis fallen müssen richterlich angeordnet werden. Die Bankauskünfte werden im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen in zwei Ebenen unterteilt. Dazu gehören zum einen die Bankauskünfte zwischen Kreditinstituten und zum anderen Bankauskünfte zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden. Bei den Bankauskünften zwischen den Kreditinstituten, halten sich diese bei der Erstellung der Bankauskünfte insbesondere an die „Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten“. Diese Grundsätze wurden im Mai 1987 vom Zentralen Kreditausschuss erstellt und finden seitdem Anwendung. Bei der Bankauskunft zwischen Kreditinstitut und Kunde sind die Zulässigkeiten in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank geregelt. Um dies einfacher zu gestalten verwenden die meisten Banken einen Vordruck, der das Ankreuzen verschiedener Auskünfte ermöglicht. Eine Bankauskunft gegenüber Privatpersonen darf nur nach schriftlicher Zustimmung erfolgen. Der Auskunftssuchende muss also seine Anfrage klar und deutlich und schriftlicher Form an das jeweilige Kreditinstitut richten.
In der Anfrage muss der ausdrückliche Wunsch über eine Auskunft ersichtlich sein. Erhält der Kunde die Bankauskunft, dann verpflichtet sich dieser, die Auskunft nicht an Dritte weiterzugeben. Die Bankauskunft an sich darf nur für die vorgegebenen Zwecke verwendet werden.
