Amtsgericht
Das Amtsgericht ist die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Als ordentliche Gerichtsbarkeit bezeichnet man das Zivil- und Strafrecht.

Unter das Zivilrecht fallen das Personenrecht, das Sachenrecht, das Erbrecht, das Familienrecht und das Schuldrecht. Neben dem Amtsgericht ist außerdem das Landesgericht eine Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Alle Angaben beziehen sich hierbei auf die Bundesrepublik Deutschland.
Das Amtsgericht ist jedoch nicht nur für Verfahren des Zivil- und Strafrechts zuständig, sondern führt zu dem auch verschiedene Register. Deshalb wird das Amtsgericht auch als Registergericht bezeichnet. Bei den geführten Registern handelt es sich beispielsweise um das Handelsregister, sowie dem Vereins- und Genossenschaftsregister.
Je nach Art der Sache sind drei verschiedene Stellen befugt, Entscheidungen zu treffen. Dies sind der Einzelrichter, der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte der jeweiligen Geschäftsstelle. Bei Streitigkeiten im Privat- oder Zivilrecht darf der Streitwert die 5000 Euro Grenze nicht überschreiten. Ist dies der Fall, dann ist das Amtsgericht dafür nicht mehr zuständig, sondern das Verfahren wird von einer höheren Instanz geregelt. Höhere Instanzen sind dem Amtsgericht übergeordnete Gerichte. In Deutschland sind dies das Landesgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof mit Sitz in Karlsruhe und der dazugehörigen Außenstelle in Leipzig. Handelt es sich bei den Streitigkeiten um Wohn- oder Familiensachen, dann ist das Amtsgericht auch dafür zuständig, wenn der Streitwert über 5000 Euro liegt. Die Leitung des Amtsgerichtes obliegt in den meisten Fällen dem Direktor des Gerichtes.

Handelt es sich um größere Amtsgerichte, die mehrere Richterplanstellen umfassen, dann erfolgt die Leitung durch einen Präsidenten. Diese werden häufig auch als Präsidialamtsgerichte bezeichnet.