Abtretung
Als Abtretung bezeichnet man die Übertragung einer Forderung. Dabei handelt es sich um die Übertragung von dem übertragenden Gläubiger auf den empfangenden Gläubiger.

Der übertragende Gläubiger wird auch als Zedent bezeichnet. Der empfangende Gläubiger, der dann neuer Gläubiger der Forderung wird, wird auch Zessionar genannt. Gleichzeitig verliert der übertragende Gläubiger alle Rechte zur Forderung. Die Abtretung wird nach deutschem Zivilrecht im § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Auch die Begriffe Zession oder Cession werden oft, anstelle für Abtretung verwendet. Die Übertragung der Förderung erfolgt durch einen Vertrag, welcher von Zedent und Zessionar unterschrieben wird. In Deutschland unterscheidet man zwischen zwei Arten der Abtretung bzw. Zession. Dabei handelt es sich um die stille Zession und um die offene Zession. Bei der stillen Zession erfolgt die Übertragung der Forderung, ohne dass der Schuldner darüber informiert wird. Dies kann aber nur mit einer Erteilung einer Einziehungsermächtigung erfolgen. Heißt also, der neue Gläubiger ist dann dazu berechnet, die Schulden vom Konto des Schuldners einzuziehen. Bei der offenen Zession wird der Schuldner über die Übertragung der Forderung informiert. Der Schuldner ist dann dazu verpflichtet, zukünftige Zahlung einzig und allein an den Zessionar zu richten. Das häufigste Anwendungsgebiet der Abtretung ist die Sicherungsabtretung. Sie erfolgt meist zwischen Kreditgeber, also einer Bank und dem Kreditnehmer. Die Bank schließt hier aus Sicherheitsgründen einen Sicherungsvertrag mit dem Kreditnehmer ab.

In dem Sicherungsvertrag ist zum Beispiel festgelegt, dass die Bank die komplette Forderung an den Kreditnehmer Zurückübertragen muss, sobald dieser seine Schuld beglichen hat. Auch die Sicherungsabtretung ist im § 398 des BGB geregelt.